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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 179/08
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 56 | |
StPO § 44 |
Beschluss
Strafvollstreckungssache
gegen P.K.
wegen Diebstahls
(hier: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bezüglich eines Strafrestes).
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 29. Mai 2008 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 21. April 2008 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 06. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
1. Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
2. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
1. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer, durch den die durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 11. Oktober 2005 (AZ: StVK K 1120/05 LG Bochum) gemäß § 57 Abs. 1 StGB gewährte Strafaussetzung zur Bewährung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtgerichts Bochum vom 21. Mai 2001 (AZ: 29 Ls 64 Js 971/99 - AK 16/01) widerrufen worden ist, ist dem Verurteilten am 23. Mai 2008 (Freitag) zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde hätte gemäß § 311 Abs. 2 StPO spätestens am 30. Mai 2008 (Freitag) beim Landgericht Bochum eingehen müssen. Laut Eingangsstempel der gemeinsamen Briefannahmestelle des Amts- und Landgerichts Bochum ist das auf den 29. Mai 2008 datierte Beschwerdeschreiben erst am 02. Juni 2008 (Montag) und damit verspätet eingegangen.
Da sich jedoch der Briefumschlag, mit dem das Beschwerdeschreiben verschickt worden ist, nicht mehr bei den Akten befindet, ist dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass sein Beschwerdeschreiben rechtzeitig in den Postlauf gegeben worden ist und die Fristversäumung nicht auf seinem Verschulden beruht, durch eine Maßnahme der Justizbehörden unmöglich gemacht worden.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist der Senat davon ausgegangen, dass das Rechtsmittel rechtzeitig, nämlich noch am 29. Mai 2008 abgesandt worden ist. In der Regel beträgt im Nahverkehr Nordrhein-Westfalen die normale Postlaufzeit einen Tag, so dass der Beschwerdeführer auf den rechtzeitigen Eingang seines Rechtsmittels bei Gericht vertrauen durfte.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats war dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage von Amts wegen auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren.
2. Die somit zulässige sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Strafvollstreckungskammer hat die Strafaussetzung zur Bewährung zu Recht widerrufen. Nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Verurteilte ist während der laufenden Bewährungszeit erneut einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 22. Januar 2008, rechtskräftig seit demselben Tage, ist er wegen eines am 16. Februar 2007 begangenen Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie eines am 24. Mai 2007 begangenen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.
Dass gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung verhängt worden ist, steht dem Widerruf der Strafaussetzung vorliegend nicht entgegen.
Zwar ist es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung in der Regel geboten, sich wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des letzten Tatgerichts dessen sach- und zeitnäherer Prognose anzuschließen (vgl. BVerfG NStZ 1995, 357; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 - 2 Ws 43/08 - m.w.N.). Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn die Prognose auf einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur erneuten Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben, beruht (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Tatrichter hat die Strafaussetzung zur Bewährung damit begründet, dass er trotz der bereits laufenden Bewährungen davon ausgehe, dass sich der Verurteilte allein die Verurteilung dienen lasse und zukünftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten begehen werde. Diese Einschätzung folge insbesondere daraus, dass die von dem Angeklagten begangenen Straftaten auch durch seine Drogensucht motiviert gewesen seien. Der Angeklagte habe jedoch begonnen, das Drogenproblem zu bekämpfen. Der Senat vermag sich dieser günstigen Aussetzungsprognose nicht anzuschließen. Sie berücksichtigt nämlich nicht, dass der Verurteilte sich seit September 2007 beharrlich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin entzogen hat und er trotz richterlicher Ermahnung den Kontakt zur Bewährungshelferin komplett abgebrochen hat. Noch im April 2008 hat die Bewährungshelferin dem Gericht mitgeteilt, dass der Verurteilte trotz der Widerrufsandrohung den Kontakt zu ihr nicht wieder aufgenommen habe. Dies lässt den Schluss zu, dass der Verurteilte nicht ernsthaft an einer Behebung seiner Alkoholproblematik arbeitet. Hinzu kommt, dass der Verurteilte auch schon vor der hiesigen Verurteilung strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die von ihm begangenen, abgeurteilten Straftaten reichen von Straßenverkehrsdelikten, über Eigentums- und Vermögensdelikte bis hin zu Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und belegen, dass er in den unterschiedlichsten Deliktsbereichen Straftaten begeht, wenn sich Gelegenheit dazu bietet, ohne dass ihn die Gefahr des Widerrufs der Strafaussetzung davon abschrecken würde.
Der Senat verweist insoweit auch auf seinen Beschluss vom 23. Juni 2008 in 2 Ws 172/08.
3.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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